Am Donnerstag hat das Bundesjustizministerium
einen Referentenentwurf veröffentlicht, mit dem die EU-Warenkaufrichtlinie
ins nationale Recht umgesetzt werden soll.
Wenn ein Verbraucher Dinge mit digitalen Elementen von einem Händler
erwirbt, wird dem Plan nach eine Aktualisierungspflicht etwa mit
Updates oder Versionswechseln (Upgrades) eingeführt. Die Funktionsfähigkeit
und IT-Sicherheit der Geräte muss demnach auch nach ihrer Übergabe
vom Verkäufer oder Ausrüster gewährleistet werden.
Für den Online- und den klassischen Einzelhandel gilt diese
2019 verabschiedete Richtlinie.
Nicht nur auf das eigentliche Produkt, sondern auch auf damit von
Anfang an verknüpfte Apps erstrecken sich die Bestimmungen.
Das Ministerium erläutert, dass wenn ein Smart-TV beworben
werde, dass er eine bestimmte Video-Anwendung enthält, sei
diese als Bestandteil des Kaufvertrags anzusehen. "Dies gilt
unabhängig davon, ob die digitalen Elemente auf der Sache selbst
vorinstalliert sind oder anschließend auf einem anderen Gerät
heruntergeladen werden müssen". Gemäß Kaufvertrag
könnten auch auf einem Smartphone vorinstallierte Anwendungen
zu finden sein wie eine Alarmfunktion oder eine Kamera-Software.
Käufer erhalten laut der Richtlinie ein Recht auf den Erhalt
notwendiger Aktualisierungen innerhalb eines Zeitraums, der "vom
Verbraucher als angemessen erwartet werden kann". Von der Art
und des Zwecks der Waren und der digitalen Funktionen soll die Frist
Abhängig sein.
(ts, hannover)
(siehe auch: Heise-News-Ticker)
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