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Am Donnerstag hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf veröffentlicht, mit dem die EU-Warenkaufrichtlinie ins nationale Recht umgesetzt werden soll.

Wenn ein Verbraucher Dinge mit digitalen Elementen von einem Händler erwirbt, wird dem Plan nach eine Aktualisierungspflicht etwa mit Updates oder Versionswechseln (Upgrades) eingeführt. Die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit der Geräte muss demnach auch nach ihrer Übergabe vom Verkäufer oder Ausrüster gewährleistet werden. Für den Online- und den klassischen Einzelhandel gilt diese 2019 verabschiedete Richtlinie.

Nicht nur auf das eigentliche Produkt, sondern auch auf damit von Anfang an verknüpfte Apps erstrecken sich die Bestimmungen. Das Ministerium erläutert, dass wenn ein Smart-TV beworben werde, dass er eine bestimmte Video-Anwendung enthält, sei diese als Bestandteil des Kaufvertrags anzusehen. "Dies gilt unabhängig davon, ob die digitalen Elemente auf der Sache selbst vorinstalliert sind oder anschließend auf einem anderen Gerät heruntergeladen werden müssen". Gemäß Kaufvertrag könnten auch auf einem Smartphone vorinstallierte Anwendungen zu finden sein wie eine Alarmfunktion oder eine Kamera-Software.

Käufer erhalten laut der Richtlinie ein Recht auf den Erhalt notwendiger Aktualisierungen innerhalb eines Zeitraums, der "vom Verbraucher als angemessen erwartet werden kann". Von der Art und des Zwecks der Waren und der digitalen Funktionen soll die Frist Abhängig sein.

(ts, hannover)

(siehe auch: Heise-News-Ticker)

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