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Die aktuelle iX 2/2019 berichtet, dass es eine Reihe von Bestimmungen
gibt, die Anwender zum Verschlüsseln bestimmter Daten verpflichten.
In der seit Mai 2018 wirksamen DSGVO
kommt zwar das Wort "Verschlüsselung" nicht explizit
vor, dennoch müssen personenbezogene Daten jedoch spätestens
dann verschlüsselt werden, wenn sie in der Cloud liegen oder
übers Internet übermittelt werden.
Der Ende 2017 neugefasste § 203 des Strafgesetzbuches verlangt
von Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern
und Steuerberatern Informationen zu schützen. Bei Verstößen
drohen hier nicht nur Bußgelder, sondern sogar Gefängnisstrafen.
Die DATEV
arbeitet derzeit an einer Empfehlung zur Umsetzung, die auch verschlüsselte
Datenspeicherung und -übertragung vorsehen wird.
Während Ärzte und Apotheker dem E-Health-Gesetz unterliegen,
unterliegen Betreiber kritischer Infrastrukturen dem IT-Sicherheitsgesetz,
welches explizit Verschlüsselung einfordert. So werden auch
Maßnahmen zum Datenschutz vom E-Government-Gesetz vorgeschrieben,
welche sich nur mit Verschlüsselung erfüllen lassen.
(jf, hannover)
(siehe auch Heise
News-Ticker:)
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