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Im Fall der Klage von Linux-Entwickler Christoph Hellwig gegen
den Software-Konzern VMware beim ersten Verhandlungstermin vor dem
Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg schloss sich das OLG in
seiner eingänglichen Einschätzung weitestgehend dem Landgericht
Hamburg an. Nachdem seine Klage vor dem Landgericht abgewiesen worden
war, war Hellwig in Revision gegangen. VMware
wird vom Kernel-Entwickler Hellwig vorgeworfen, Teile von Linux-Treibern
in ein proprietäres Produkt integriert zu haben, ohne den Quellcode
des Produktes offenzulegen.
Zunächst regte das Oberlandesgericht eine gütliche Einigung
zwischen beiden Parteien an, die sowohl der Anwalt des Klägers
als auch der Vertreter von VMware erst einmal nicht ausschlossen.
Wenn sich beide Parteien zum 24. Januar 2019 nicht außergerichtlich
einigen, wird zum 28. Februar eine Entscheidung des OLG erwartet.
Da Hellwig sein Urheberrecht an Teilen des Linux-Kernels durch
den Virtualisierungs-Hypervisor ESXi verletzt sieht, hatte dieser
VMware verklagt. VMware hat Hellwigs Ansicht nach im vmkernel-Modul
von ESXi Quellcode verwendet, der auf dessen Arbeit im Linux-Kernel
zurückgeht. Hellwig könnte unter der GPLv2-Lizenz Ansprüche
an VMware geltend machen, wenn diese urheberrechtlich geschützten
Code Hellwigs in ihrem Produkt verwendet hätten. Dabei sind
sich sowohl Hellwig als auch die Vertreter von VMware einig. Hier
sind Teile des SCSI-Subsystems des Linux-Kernels und eine Datenstruktur-Technik
namens Radix Trees (auch Patricia-Tie
genannt) relevant. Für diese kann Hellwig Commits im Kernel
nachweisen, die seiner Ansicht nach in Module von ESXi übernommen
wurden.
Ob die Code-Fragmente in dem VMware-Produkt im Sinne des Urheberrechtes
ein "Ausdruck individuellen Schaffens" darstellen und
Hellwig somit einen Anspruch an VMware geltend machen kann, ist
dabei noch strittig. Das Gericht muss außerdem entscheiden,
ob die von Hellwig im Linux-Kernel geleistete Arbeit im Sinne des
Gesetzes überhaupt ausreicht, um ein sogenanntes Bearbeiter-Urherberrecht
geltend zu machen. Hellwig kann nicht das alleinige Urheberrecht
geltend machen und muss sich auf Schutz für seine Bearbeitungsleistung
im Sinne des Urheberrechtes zurückziehen, da er nicht der einzige
Entwickler ist, der an den Funktionen des Linux-Kernels mitgearbeitet
hat, die im Fokus des Prozesses stehen.
Die zuständige Kammer des OLG machte schon zu Beginn des Prozesses
klar, dass sie die vorangegangene Entscheidung des Landesgerichtes
in vieler Hinsicht nachvollziehen kann. Der Anwalt des Klägers
wurde von dem vorsitzende Richter darum gebeten, Hellwigs Ansprüche
an VMware noch einmal im Detail zu erläutern. Daraufhin wies
dieser das Gericht auf die im Vorfeld eingereichten Dokumente hin,
in denen an Hand von Versionskontrollsystem-Daten genau dokumentiert
sei, welche Patches Hellwig in den Linux-Kernel eingebracht habe
und wo diese Funktionen bei VMare dupliziert worden seien.
Der Anwalt der beklagten Firma bestritt in seiner Antwort die Relevanz
von Hellwigs Code-Beiträgen. Bei den strittigen Code-Fragmenten
handelt es sich laut VMware um 149 Zeilen Quellcode, welches lediglich
0,07% des gesamten Quellcodes von ESXi
darstelle. Hellwigs Anwalt gab zu Bedenken, dass das Gericht dabei
nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der
Arbeit seines Mandanten beachten müsse.
Der Richter betonte vor dem Ende der Sitzung die Präferenz
des Gerichtes, beide Parteien zu einer gütlichen Einigung zu
bewegen. Dem Gericht sei klar, dass das Anliegen des Klägers
vor allem eine Frage des Prinzips sei. Dabei nehme er allerdings
in Anspruch, die komplette Linux-Community zu vertreten. Darauf
entgegnete Hellwig dem Vorsitzenden, er spreche "jedenfalls
für einen bedeutenden Teil der Community."
(jf, hannover)
(siehe auch Heise
News-Ticker:)
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