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Im Fall der Klage von Linux-Entwickler Christoph Hellwig gegen den Software-Konzern VMware beim ersten Verhandlungstermin vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg schloss sich das OLG in seiner eingänglichen Einschätzung weitestgehend dem Landgericht Hamburg an. Nachdem seine Klage vor dem Landgericht abgewiesen worden war, war Hellwig in Revision gegangen. VMware wird vom Kernel-Entwickler Hellwig vorgeworfen, Teile von Linux-Treibern in ein proprietäres Produkt integriert zu haben, ohne den Quellcode des Produktes offenzulegen.

Zunächst regte das Oberlandesgericht eine gütliche Einigung zwischen beiden Parteien an, die sowohl der Anwalt des Klägers als auch der Vertreter von VMware erst einmal nicht ausschlossen. Wenn sich beide Parteien zum 24. Januar 2019 nicht außergerichtlich einigen, wird zum 28. Februar eine Entscheidung des OLG erwartet.

Da Hellwig sein Urheberrecht an Teilen des Linux-Kernels durch den Virtualisierungs-Hypervisor ESXi verletzt sieht, hatte dieser VMware verklagt. VMware hat Hellwigs Ansicht nach im vmkernel-Modul von ESXi Quellcode verwendet, der auf dessen Arbeit im Linux-Kernel zurückgeht. Hellwig könnte unter der GPLv2-Lizenz Ansprüche an VMware geltend machen, wenn diese urheberrechtlich geschützten Code Hellwigs in ihrem Produkt verwendet hätten. Dabei sind sich sowohl Hellwig als auch die Vertreter von VMware einig. Hier sind Teile des SCSI-Subsystems des Linux-Kernels und eine Datenstruktur-Technik namens Radix Trees (auch Patricia-Tie genannt) relevant. Für diese kann Hellwig Commits im Kernel nachweisen, die seiner Ansicht nach in Module von ESXi übernommen wurden.

Ob die Code-Fragmente in dem VMware-Produkt im Sinne des Urheberrechtes ein "Ausdruck individuellen Schaffens" darstellen und Hellwig somit einen Anspruch an VMware geltend machen kann, ist dabei noch strittig. Das Gericht muss außerdem entscheiden, ob die von Hellwig im Linux-Kernel geleistete Arbeit im Sinne des Gesetzes überhaupt ausreicht, um ein sogenanntes Bearbeiter-Urherberrecht geltend zu machen. Hellwig kann nicht das alleinige Urheberrecht geltend machen und muss sich auf Schutz für seine Bearbeitungsleistung im Sinne des Urheberrechtes zurückziehen, da er nicht der einzige Entwickler ist, der an den Funktionen des Linux-Kernels mitgearbeitet hat, die im Fokus des Prozesses stehen.

Die zuständige Kammer des OLG machte schon zu Beginn des Prozesses klar, dass sie die vorangegangene Entscheidung des Landesgerichtes in vieler Hinsicht nachvollziehen kann. Der Anwalt des Klägers wurde von dem vorsitzende Richter darum gebeten, Hellwigs Ansprüche an VMware noch einmal im Detail zu erläutern. Daraufhin wies dieser das Gericht auf die im Vorfeld eingereichten Dokumente hin, in denen an Hand von Versionskontrollsystem-Daten genau dokumentiert sei, welche Patches Hellwig in den Linux-Kernel eingebracht habe und wo diese Funktionen bei VMare dupliziert worden seien.

Der Anwalt der beklagten Firma bestritt in seiner Antwort die Relevanz von Hellwigs Code-Beiträgen. Bei den strittigen Code-Fragmenten handelt es sich laut VMware um 149 Zeilen Quellcode, welches lediglich 0,07% des gesamten Quellcodes von ESXi darstelle. Hellwigs Anwalt gab zu Bedenken, dass das Gericht dabei nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Arbeit seines Mandanten beachten müsse.

Der Richter betonte vor dem Ende der Sitzung die Präferenz des Gerichtes, beide Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Dem Gericht sei klar, dass das Anliegen des Klägers vor allem eine Frage des Prinzips sei. Dabei nehme er allerdings in Anspruch, die komplette Linux-Community zu vertreten. Darauf entgegnete Hellwig dem Vorsitzenden, er spreche "jedenfalls für einen bedeutenden Teil der Community."

(jf, hannover)

(siehe auch Heise News-Ticker:)

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