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Die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN)
ist mit ihrem Versuch, , schnell einen Präzedenzfall für
die Fortsetzung umfangreicher Datensammlungen für ihr Whois
zu erwirken, gescheitert. Per einstweiliger Verfügung hatte
die private Netzverwaltung die deutsche Tucows-Tochter EPAG dazu
verpflichten wollen, zu den Daten eines Domaininhabers und seines
Domainregistrars zusätzlich auch Kontaktinformationen für
einen Admin-C und einen Tech-C zu erheben.
Die Bonner Richter wiesen den Eilantrag auf einstweilige Verfügung,
wie die ICANN selbst verlauten ließ, ab. Wie zahlreiche andere
Registrare und auch die kanadische EPAG-Mutter Tucows,
hatte die EPAG mit dem Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung
auf die Erhebung der Daten des Tech-C und des Admin-C verzichtet.
Seit dem 25. Mai sieht das öffentlich zugängliche Whois,
wie ein Blick in die Whois-Seiten zu vielen Domains zeigt, deutlich
magerer aus.
Zwar hatte die ICANN vorerst der Praxis der eingeschränkten
Veröffentlichung von Domaininhaberdaten zugestimmt, jedoch
wird sich dagegen gewehrt, dass die Tech-C und Admin-C Daten gar
nicht mehr erhoben werden. Mit der Ablehnung der einstweiligen Verfügung
hätte das Landgericht in Bonn nun auch keineswegs die Rechtmäßigkeit
der Erhebung im Sinne der DSGVO in Frage gestellt, beeilte sich
die ICANN mitzuteilen. Das Gericht sei vielmehr der Auffassung,
dass die Domaininhaberdaten ausreichen, um mögliche Missbrauchsfälle
zu sanktionieren. Warum die zusätzlichen Kontaktdaten, für
die ohnehin häufig der Inhaber selbst oder der Registrar eingetragen
wird, notwendig seien, habe ICANN nicht darlegen können.
(mt, hannover)
(siehe auch Heise
News-Ticker:)
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