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Das Warten darauf, dass überwiesene Zahlungen auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden, soll am 1. Januar 2012 endlich ein Ende haben. Das ein "Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers" eingehen muss, regelt § 675s BGB im 1. Halbsatz zwar schon seit einiger Zeit, jedoch weichte der 2. Halbsatz diese Vorschrift bislang wieder auf, indem er bis zum 1. Januar 2012 die Vereinbarung einer Frist von bis zu drei Geschäftstagen erlaubte.

Die Banken dürfen sich allerdings auch in Zukunft einen Geschäftstag zusätzlich genehmigen, wenn die Überweisung in Schriftform eingereicht wird, denn die kurze Frist gilt nur für Online-Banking und Transaktionen, die am Bankterminal in die Wege geleitet wurden. Andererseits soll sie sich auf alle Banken innerhalb des sogenannten SEPA-Raumes erstrecken. Unter anderem zählen auch Internet-Zahlungssysteme wie PayPal zu den genannten Zahlungsdienstleistern, die unter die Regelung des 675s BGB fallen.

(ez, hannover)

(siehe auch Heise News-Ticker :)

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