Das Warten darauf, dass überwiesene Zahlungen auf dem Konto
des Empfängers gutgeschrieben werden, soll am 1. Januar 2012
endlich ein Ende haben. Das ein "Zahlungsbetrag spätestens
am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden
Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers"
eingehen muss, regelt §
675s BGB im 1. Halbsatz zwar schon seit einiger Zeit, jedoch
weichte der 2. Halbsatz diese Vorschrift bislang wieder auf, indem
er bis zum 1. Januar 2012 die Vereinbarung einer Frist von bis zu
drei Geschäftstagen erlaubte.
Die Banken dürfen sich allerdings auch in Zukunft einen Geschäftstag
zusätzlich genehmigen, wenn die Überweisung in Schriftform
eingereicht wird, denn die kurze Frist gilt nur für Online-Banking
und Transaktionen, die am Bankterminal in die Wege geleitet wurden.
Andererseits soll sie sich auf alle Banken innerhalb des sogenannten
SEPA-Raumes erstrecken. Unter anderem zählen auch Internet-Zahlungssysteme
wie PayPal zu den genannten Zahlungsdienstleistern, die unter die
Regelung des 675s BGB fallen.
(ez, hannover)
(siehe auch Heise
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