Prof. Dr. G. Hellberg EDV Beratung und Softwareengineering seit 1984

Mailadresse fuer Kontaktaufnahme
NewsNews
 
Die Hellberg EDV Beratung ist SuSE Business Partner
 
Professor Hellberg ist Certified Novell InstructorDie Hellberg EDV Beratung ist Novell Business Partner
 
Die Hellberg EDV Beratung ist Microsoft Partner
 
GDATA Software
 
 
News
 

Vorschriften rund um die Privatsphäre für Online-Dienste inklusive Messenger aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) sollen vereinheitlicht werden, wie das Bundeswirtschaftsministerium beabsichtigt. Damit soll das "Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz" (TTDSG) die verschiedenen Bestimmungen in einem "wirksamen und handhabungsfreundlichen" Rahmen zusammenführen.

Laut Paragraf 9 ist "das Speichern von Informationen auf Endeinrichtungen des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in seinen Endeinrichtungen des Endnutzers gespeichert sind, nur erlaubt", wenn der Endnutzer darüber im Einklang mit der DSGVO "informiert wurde und er eingewilligt hat". Wenn das entsprechende Setzen von Cookies "technisch erforderlich ist", um eine Kommunikation elektronisch zu übermitteln oder um Telemedien bereitzustellen, "deren Inanspruchnahme vom Endnutzer gewünscht wird", gelte dies nicht.

Das Ministerium sieht als weitere Ausnahmen für ein Opt-in eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, "um bestimmte Dienstleistungen zu erbringen", oder gesetzliche Auflagen. Der Endnutzer könne "die Einwilligung auch erklären, in dem er eine dafür vorgesehene Einstellung seines Browsers oder eine andere Anwendung auswählt". Allerdings ist diese Klausel bereits in der grundlegenden ePrivacy-Richtlinie enthalten und entfaltet darüber keine große Wirkung.

Laut Paragraf 14 sollen Standortdaten, sofern der Dienste-Anbieter diese von Nutzern verarbeitet, die etwa zum Weiterleiten einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz nicht nötig seien, ohne Zustimmung des Betroffenen nur verarbeitet werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um Services mit Zusatznutzen bereitzustellen. Weiterhin müssen die Geo-Informationen anonymisiert werden. Auch muss der Handy-Nutzer per "Textmitteilung an das Endgerät" darüber informiert werden, dass sein Aufenthaltsort ermittelt wurde.

"Für die rechtssichere und wirksame Einbindung von anerkannten Diensten zur Verwaltung persönlicher Informationen (Personal Information Management Services)" will das Ressort eine Basis schaffen. Insbesondere zälht dazu die Einwilligung "in die Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten sowie in das Speichern von Informationen auf ihren Endeinrichtungen" und den Zugriff darauf.

(ts, hannover)

(siehe auch: Heise-News-Ticker)

Hannover · EDV-Beratung · Linux · Novell · Microsoft · Seminar · IT-Consult · Netzwerk · LPIC · CLE