Nach einem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) ist das sogenannte "Privacy Shield"
zwischen der EU und den USA ungültig, da durch US-Gesetze wie
der Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA) eine Massenüberwachung
erlaubt wird. Die Standardvertragsklauseln (SVK), welche US-Konzerne
für ihren Datentransfer zusätzlich absichern, werden aus
demselben Grund zudem nur formal aufrecht erhalten.
Die Entscheidung der Luxemburger Richter - dass der Grundschutz
für EU-Bürger in den Vereinigten Staaten nicht gewahrt
ist - muss dabei von den auf SVK setzenden Firmen, wie Amazon, Facebook,
Google oder Microsoft,
sowie den Datenschutzbehörden in einem zweiten Schritt nachvollzogen
werden. Bereits bekannte Überwachungsprogramme, die Daten im
großen Stil von Großunternehmen abgreifen, sind - dies
hat der EuGH nun deutlich gemacht - nicht auf das zwingend erforderliche
Maß beschränkt.
In Zukunft können Standardvertragsklauseln "nicht mehr
von Facebook und US-Unternehmen genutzt werden, die unter US-Überwachung
stehen" - so Schrems, der eine entsprechende Beschwerde über
die Praktiken Facebooks bei der Datenschutzbehörde
DPC eingereicht hat. Ausschließlich dann, wenn es kein
kollidierendes Recht gebe, sind SVG noch einsetzbar. Die DPC hätte
den Beitreiber des sozialen Netzwerks "schon vor Jahren anweisen
können, die Datentransfers zu stoppen". Stattdessen soll
sich die Behörde jedoch an den EuGH gerichtet haben, um die
SVG aufheben zu lassen.
Laut dem europäischen Zentrum für digitale Rechte - Noyb
- können dringend notwendige Datentransfers trotz des Urteils
gemäß Artikel 49 der DSGVO
weiterhin durchgeführt werden. Solche Übertragungen ließen
sich auf die jederzeit widerrufbare Einwilligung des Nutzers stützen.
Somit würden die USA wieder den Status eines Landes ohne Sonderzugang
zu EU-Daten erhalten. Aussagen der DPC zufolge seien Datentransfers
in die USA, unabhängig der genutzten Rechtslage, schon nach
dem Aus für das Vorgängerabkommen Safe Harbor 2015 problematisch
gewesen. So sollen die eigenen Bedenken durch das Urteil nun bestätigt
worden sein. Desweiteren erfordere das SVK-Instrument noch eine
gründlichere Analyse zur Erarbeitung einer gemeinsamen Position
mit den "europäischen Kollegen".
Die komplexe Aufgabe, das Urteil praktisch anzuwenden, liege laut
dem Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber jetzt bei den Unternehmen,
der öffentlichen Verwaltung sowie den in ihrer Rolle gestärkten
Aufsichtsbehörden. Bei jeder Datenverarbeitung müsse nun
überprüft werden, "ob die hohen Anforderungen des
EuGH erfüllt werden". Während der internationale
Datenverkehr weiterhin möglich bleibe, seien dabei die Grundrechte
der EU-Bürger zu beachten.
(jb, hannover)
(siehe auch: Heise-News-Ticker)
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